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AGer-Z 2015 Nr. 18

OR 341; Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung

Zh Arbeitsgericht · 2015-03-30 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2015 Nr. 18 OR 341; Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung

18. OR 341; Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung Da die Zusammenarbeit mit H. (Geschäftsführer) schon bald nicht mehr gut funktionierte, kündigte der Kläger nach Ablauf der Probezeit per Ende April 2014. Beim Gespräch arbeitete H. einen Aufhebungsvertrag auf einen früheren Zeitpunkt aus. Der Kläger wollte diesen noch mit seinem Anwalt besprechen, bevor er ihn unterschreibt. Anschliessend verabschiedete er sich und liess die Schlüssel zurück. Am Nachmittag stimmte er dem Aufhebungsvertrag per E-Mail zu, machte aber die Unterzeichnung davon abhängig, dass ihm der Februarlohn überwiesen werde. Als er diesen am 27. Februar 2014 erhalten hatte, teilte er per E-Mail mit, auf Anraten seines Anwalts unterschreibe er nun doch nicht und bot für die Kündigungsfrist die Arbeit an, da ihm für diese auch der Lohn zustehe. Vor Gericht machte er den Lohn für die Kündigungsfrist geltend. Aus den Erwägungen: «Zwingende Schriftlichkeit sieht das Arbeitsrecht für Aufhebungsvereinbarungen nicht vor. Ob die Aufhebungsvereinbarung Art. 341 OR widerspricht, wird gesondert zu prüfen sein. Wie bereits erwähnt, hat der Kläger die sich aus der Vereinbarung ergebende Möglichkeit am 24. Februar 2014 umgehend genutzt, die Schlüssel abgegeben und den Arbeitsplatz verlassen. Die ihm von der Beklagten eingeräumte Bedenkzeit nutzte er in dem Sinne, als er kurz nach Verlassen des Arbeitsplatzes vorgab, er habe sich mit seinem Anwalt besprochen und sei mit der Aufhebungsvereinbarung einverstanden. Unmittelbar nach Eintreffen seines Lohnes werde er die Vereinbarung unterzeichnen. Er wartete bloss das Eintreffen des noch offenen Lohnes ab, um der Beklagten dann umgehend am 27. Februar 2014 mitzuteilen, er werde nun die Vereinbarung wiederum auf Empfehlung seines Anwaltes doch nicht unterzeichnen. Trotz Arbeitsangebotes war er für die Beklagte bis zum 6. März 2014 nicht mehr erreichbar. Die Beklagte durfte damit darauf vertrauen, dass der Kläger die Aufhebungsvereinbarung rechtskundig hat prüfen lassen, ihr zustimmt und die Unterschrift des Klägers nur noch von der Leistung des ihm zustehenden Lohnes abhängt. Sie durfte darauf umso mehr vertrauen, als der Kläger seinerseits seinen Arbeitsplatz verlassen hat und nicht wieder erschienen ist. In diesem Vertrauen ist die Beklagte zu schützen und alleine deshalb ist die Berufung des Klägers auf Formungültigkeit der Vereinbarung missbräuchlich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger der Beklagten seine Zustimmung zur Vereinbarung nach eigener Aussage nur vorgegaukelt hat, um seine Lohnzahlung auszulösen und er überhaupt nie die Absicht gehabt hat, diese auch zu unterzeichnen. Dass die Beklagte ihm zu diesem Vorgehen Anlass geboten hätte, weil H. (Geschäftsführer) die Nichtbezahlung des ihm zustehenden Lohnes in Aussicht gestellt hätte, ist nicht erstellt. Die Berufung auf den Formmangel der Auslösungsvereinbarung verstösst in Anbetracht des Verhaltens des Klägers gegen Treu und Glauben und stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar.

Zu prüfen bleibt, ob der Aufhebungsvertrag unter dem Aspekt des Verzichtsverbotes gemäss Art. 341 OR zulässig ist. Für die Gültigkeit wird vorausgesetzt, dass der Aufhebungsvertrag ein echter Vergleich darstellt, bei welchem beide Parteien Konzessionen machen. Das Bundesgericht wendet in diesen Fällen Art. 361 OR und Art. 362 OR nicht an. Nebst den beidseitigen Konzessionen stellt das Bundesgericht stark darauf ab, ob der Arbeitnehmer ein eigenes Interesse am Aufhebungsvertrag hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E.2.2; BGE 118 II 58 E.2.b; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 335 OR). Bei der Beurteilung der Gültigkeit kommt es namentlich auch auf die Interessenslage der vertragsschliessenden Parteien an (Farner, Der Aufhebungsvertrag, in ArbR 2010 S. 33 ff., S. 38 ff.). Das Bundesgericht hat Vertragsaufhebungen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, bei denen der Arbeitnehmer auf den Lohn während der Kündigungsfrist und der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichtet, in verschiedenen Entscheiden als zulässig erachtet (BGE 118 II 58; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 335 OR, m.w.H.). Die Initiative ging vorliegend zwar von der Beklagten aus, der Aufhebungsvertrag war allerdings eine Reaktion auf die Kündigung des Klägers und das Kündigungsgespräch. Der Kläger hatte zwar ein Interesse an der Einhaltung der Kündigungsfrist, da er keine neue Arbeitsstelle hatte und später Arbeitslosentaggelder bezog. Er erachtete jedoch die weitere Zusammenarbeit mit H. als grundsätzlich unzumutbar. Der Aufhebungsvertrag erweist sich damit unter dem Aspekt des Verzichtsverbotes als zulässig.» (AH140089 vom 30. März 2015)